( ASVG § 175 Abs 1 ) Ist das Pflücken von Kirschen im Hausgarten der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuzählen, weil es im überwiegenden Ausmaß der Einnahmenerzielung durch Verkauf des Obstes an das Lagerhaus, im geringeren Ausmaß (so auch den Kirschbaum betreffend) der ebenfalls entgeltlichen Veräußerung an Nachbarn und Bekannte dient, steht es unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. OGH 10 Ob S 2437/96x v. 13.12.1996.