( ASVG § 175 Abs 1 ) Das Ernten von Nüssen durch einen Eisen- und Maschinenhändler in der Absicht, einem Geschäftspartner diese Nüsse zu schenken, um sich sein Wohlwollen zu erhalten, ist als eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten und steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
OGH 10 Ob S 2390/96k v. 22.10.1996