BM f. Gesundheit und Konsumentenschutz 114.140/111-I/D/14/96 v. 11.02.1997
Aus rechtlicher Sicht ist bisher die Auffassung vertreten worden, dass es sich beim „Piercen“ um Tätigkeiten handelt, die nach der Definition des ärztlichen Berufes von § 1 Abs 2 Ärztegesetz 1984, BGBl 1984/373, erfasst und daher den Ärzten vorbehalten sind.