( AngG § 8 Abs 3, UrlG § 16 Abs 1 Z 2 ) Das Zur-Schule-Bringen eines achtjährigen Kindes mit dem Auto bei Bestehen öffentlicher Verkehrsverbindungen fällt nicht unter den notwendigen Betreuungsaufwand eines Kindes, so dass auch keine Pflegefreistellung beansprucht werden kann.
OLG Wien 10 Ra 180/96f v. 28.10.1996