( ABGB § 1154, BPG § 2 ) Ein Ruhegeld (Betriebspension) stellt keine Schenkung dar, sondern besitzt mit Rücksicht auf die in der Regel seit längerer Zeit bereits für den Arbeitgeber erbrachten Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers oder Arbeitsleistungen, die erbracht werden sollen, entgeltlichen Charakter. Der Pensionsanspruch ist zunächst aufschiebend bedingt begründet und lediglich eine Anwartschaft auf eine Pensionsleistung. Erst dann, wenn alle nach dem Inhalt der Pensionsvereinbarung für die Entstehung des Pensionsanspruchs vorgesehenen Voraussetzungen (z.B. 10-jährige Dienstzeit) erfüllt sind, entsteht der konkrete Anspruch auf Bezahlung einer Pensionsleistung. ASG Wien 20 Cga 191/95v v. 14.05.1996, bestätigt durch OLG Wien 9 Ra 264/96a v. 28. 11. 1996.