( AngG § 1, ABGB § 863, ArbVG § 41 Abs 3 ) Wurde ein Kfz-Mechaniker als Angestellter aufgenommen und jahrelang auch nach dem entsprechenden Angestellten-KV und in korrekter Einstufung entlohnt, ist davon auszugehen, dass nicht nur die Anwendung des AngG, sondern auch des Angestellten-KV und die Einstufung rechtswirksam stillschweigend vereinbart wurden.
OGH 8 Ob A 2167/96a v. 28.11.1996