( ASGG § 49a 2. Fall ) Beruht ein Zahlungsverzug auf der vertretbaren Rechtsansicht des Arbeitgebers, dass die Entlassung berechtigt war, weil der Arbeitnehmer eine sonstige strafbare Handlung im Sinne des § 82 lit d GewO begangen habe, ist ein Anspruch auf über den gesetzlichen Zinsfuss hinausgehende Mehrzinsen ungerechtfertigt, wenn der Entlassungsgrund des Diebstahls (§ 82 lit d 1. Tatbestand GewO) mangels vollendeten Gewahrsamsbruchs schließlich nicht gegeben ist. Eine genaue Kenntnis der strafrechtlichen Regelungen im Detail kann vom Arbeitgeber nicht verlangt werden. ASG Wien 14 Cga 397/95v v. 30.10.1996.