( ArbVG § 122 Abs 1 Z 2 ) Hat das ASG der erfolgten Entlassung eines BR-Mitglieds die Zustimmung rechtskräftig erteilt, ist diese auch dann rechtswirksam, wenn der Arbeitgeber bloß die Zustimmung zu einer "beabsichtigten" Entlassung begehrt hat und das BR-Mitglied in der Folge vom Entlassungsgrund des Diebstahls vom Strafgericht freigesprochen wurde.
OGH 9 Ob A 2025/96a v. 24.04.1996