( AngG § 26 Z 2, ASGG § 49a ) Der Mangel an erforderlichen Geldmitteln rechtfertigt weder ein Vorenthalten des Gehalts oder eine Gehaltsreduzierung noch entschuldigt er eine Verzögerung der Gehaltsauszahlung und ersetzt auch keine geringere als im ASGG vorgesehene Zinsen bewirkende vertretbare Rechtsansicht. ASG Wien 18 Cga 229/95t v. 22.03.1996, rk.