( GewO § 82 lit f ) Der Berufung gegen das Urteil des ASG Wien 27 Cga 118/95k v. 10. 11. 1995 = ARD 4748/6/96, betreffend Entlassung wegen weisungswidriger Bonierung durch eine Thekenkraft, wurde keine Folge gegeben. OLG Wien 7 Ra 73/96y v. 27.11.1996, Revision unzulässig.