( ASVG § 107 Abs 2 ) In den Fällen des § 107 Abs 2 lit a ASVG handelt es sich nicht um eine Verjährung des Rückforderungsrecht s, weil der Gesetzgeber einen Versicherungsträger, der bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass er eine nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe gebührende Leistung erbringt, ebensowenig für schutzwürdig hält wie jemanden, der eine Zahlung leistet, von der er weiß, dass er sie nicht schuldet. OLG Linz 12 Rs 31/95 v. 11.07.1995. (ZAS Jud. 6/1996)