( ASVG § 120 Abs 1 Z 1 ) Krankheit im Sinne des § 120 Abs 1 Z 1 ASVG liegt immer dann vor, wenn äußere Krankheitserscheinungen in solcher Art auftreten, dass sie die Inanspruchnahme ärztlich er Hilfe und die Anwendung von Heilmitteln erfordern, wobei unter Heilmitteln auch schmerzlindernde Mittel, wie aus § 136 Abs 1 lit b ASVG hervorgeht, verstanden werden müssen. LG Wr. Neustadt 5 Cgs 63/95 v. 21.07.1995. (ZAS Jud. 6/1996)