( ASVG § 122 Abs 2 Z 2 ) Endet die Pflichtversicherung eines Versicherten während des Krankenstandes (auf Grund des ersten Unfalls) und besteht sodann keine Pflichtversicherung, muss ein weiterer Unfall als Versicherungsfall noch innerhalb der Dreiwochenfrist des § 122 Abs 2 Z 2 ASVG eintreten, damit Krankengeld weitergewährt werden kann. OGH 10 Ob S 2046/96x v. 23.04.1996.