( ASVG § 101 ) Beschränkt sich ein Gerichtsurteil - unzulässigerweise - darauf, die Pensionsversicherungsanstalt schuldig zu erkennen, bei der Pensionsbemessung von Anfang an zugrunde gelegte und acht weitere Versicherungsmonate zu berücksichtigen, und wurde die Pension des Versicherten davon abgesehen nie anders als mit Bescheid bemessen, ist eine Antragstellung auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes, die dem urteilsmäßig ergangenen "Auftrag" an den Versicherungsträger nicht widerspricht, möglich. VwGH 95/08/0344 v. 02.07.1996. (Bescheid aufgehoben)