( ASVG § 67 Abs 10 ) Unterlässt es ein Geschäftsführer, für die einzelnen Beitragszeiträume konkret darzulegen, welche Mittel ihm zur Verfügung standen und in welchem Ausmaß im jeweiligen Zeitpunkt (insgesamt) Forderungen bestanden haben, kann er seiner Beitragshaftung nicht mit der Behauptung entgehen, die Annahme, die Gebietskrankenkasse sei bei den Zahlungen der GmbH schlechter gestellt worden als andere Gläubiger, sei eine bloße Vermutung, aber kein Sachargument. VwGH 95/08/0176 v. 20.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)