( ArbVG § 59 Abs 1 ) Ein Arbeitnehmer, der sich darauf stützt, selbst zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden zu sein, kann die BR-Wahl mangels Anfechtungslegitimation nicht anfechten. § 59 Abs 1 ArbVG dient nicht der Durchsetzung der Interessen des einzelnen Arbeitnehmers, sondern soll die Anfechtung jener BR-Wahlen ermöglichen, die unter Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts durchgeführt wurden. ASG Wien 17 Cga 282/95d v. 08.11.1995, rk.