( ArbVG § 88a ) Lässt sich der Zweck einer Regelung (hier: Austausch von Personaldaten zwischen Konzernunternehmen) nur durch eine einheitliche Regelung auf Konzernebene erreichen, ist der Konzernbetriebsrat zuständig. Bundesarbeitsgericht/BRD 7 ABR 8/95 v. 20.12.1995. (Betriebs-Berater 1996/2686, Heft 51/52)