( ASGG § 49a ) § 49a ASGG trifft eine Beweislastumkehr: Der Schuldner muss beweisen, dass die Zahlungsverzögerung auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht, um zu einer geringeren Verzinsung als der im ASGG vorgesehenen zu gelangen. Besteht die maßgebliche Rechtsfrage darin, ob der Arbeitgeber davon ausgehen konnte, dass der Arbeitnehmer einen Entlassungstatbestand gesetzt hat, kann nur eine Vertretbarkeit dieser Rechtsansicht zu einer Verzinsung nach ABGB-Grundsätzen führen. In der Unterlassung der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung kann schon im Ansatz kein Entlassungsgrund gesehen werden, so dass dem Arbeitgeber der Beweis einer vertretbaren Rechtsansicht nicht gelungen ist. ASG Wien 18 Cga 198/93f v. 08.02.1996, Berufung erhoben.