( AngG § 8 Abs 1 ) Ein Unfall auf einem Umweg, der ausschließlich aus dem Grunde vorgenommen wurde, um eine zeitliche Ersparnis am Weg zur Arbeitsstätte zu erreichen, erfüllt die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls. ASG Wien 21 Cga 83/96w v. 19.06.1996, rk.