( ABGB § 879 ) Die Regelung des § 20 OÖ GemeindesanitätsdienstG, wonach dem Gemeindearzt kein Anspruch auf eine sonstige Entschädigung oder Entgeltleistung zusteht, ist - berücksichtigt man den mit der Tätigkeit als Gemeindearzt verbundenen Erwerb einer entgeltwerten Pensionsanwartschaft - nicht sittenwidrig und verfassungsrechtlich unbedenklich. OGH 9 Ob A 2109/96d v. 26.06.1996.