( ABGB § 140 ) Der Zuspruch des Unterhalts jeweils in Höhe des Regelbedarfs ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente (nach Hundertsätzen vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen) stellt nur bei durchschnittlichen Verhältnissen eine brauchbare Handhabe dar, um einen sachlichen Ausgleich zwischen der Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsschuldners zu erreichen. OGH 7 Ob 503/95 v. 08.02.1995.