( ABGB § 916, AngG § 23 ) Hat der Arbeitgeber nach Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer unter Verlust des Abfertigungsanspruchs nicht einer einvernehmlichen Lösung zugestimmt, sondern nur einer kürzeren Kündigungsfrist und einer schriftlichen Scheinbestätigung für das Arbeitsamt, um dem Arbeitnehmer zu helfen, gilt inter partes (zwischen den Parteien) die getroffene Vereinbarung, nicht das Scheingeschäft. Eine andere Auslegung wäre gegen Treu und Glauben. ASG Wien 6 Cga 233/95t v. 27.03.1996, rk.