( HGB § 178 ) Die Rechtsnatur der stillen Gesellschaft lässt das gesellschaftsrechtliche Verhältnis jedes stillen Gesellschafters jeweils nur zum Inhaber des Handelsgewerbes, nicht aber zu anderen stillen Beteiligten entstehen. VwGH 93/13/0274 und VwGH 95/13/0057 v. 29.05.1996. (Beschwerden abgewiesen)