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VwGG § 43 Abs 7

BetriebswichtigesARD 4807/35/97 Heft 4807 v. 17.1.1997

( VwGG § 43 Abs 7 ) Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten im Erkenntnis und somit Schriftsatzaufwand für die Eingabe nicht zu. VwGH 94/17/0315 v. 06.08.1996.

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