( ARG § 3, EG-Vertrag Art 118a, RL 93/104/EG ) Der Rat der EG ist berechtigt, Richtlinien hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung in den EG-Mitgliedstaaten zu treffen, soweit sie zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfolgen. Nichtig ist allerdings eine Richtlinienbestimmung, die den Mitgliedstaaten vorschreibt, dass der Sonntag in die Mindestruhezeit eingeschlossen sein muss.