( ASVG § 253d, ASchG § 68 ) Halten sich die Einschränkungen eines an einem Bildschirm tätigen Arbeitnehmers nach seinem medizinischen Leistungskalkül in Hinblick auf seine Bildschirmarbeit im Rahmen des von der Arbeitsmedizin geforderten und vom Gesetzgeber als Richtschnur zugrunde gelegten Verhaltens, so dass er die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit eines Fertigungsplaners weiterhin verrichten kann, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht vor.