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Natürliche Belichtung von Rezeptionen

ArbeitsrechtARD 4806/34/97 Heft 4806 v. 14.1.1997

( ASchG § 22 Abs 6, AAV § 8 ) Verfügt eine Rezeption über keine natürliche Belichtung, ist es unzulässig, sie zum Empfang von Kunden als Arbeitsraum einzurichten.

VwGH 94/02/0311 v. 29.03.1996

Gemäß § 22 Abs 6 ASchG (früher: § 3 Abs 2 ANSchG) müssen Arbeitsräume, soweit es die Art der Arbeitsvorgänge zulässt oder nach der Zweckbestimmung der Räume möglich ist, natürlich belichtet sein. Diese Belichtung muss nach Maßgabe der in den Arbeitsräumen ausgeführten Tätigkeiten ausreichend und möglichst gleichmäßig sein. Kann dies aus zwingenden, vor allem in den örtlichen Verhältnissen gelegenen Gründen, wie infolge der Anordnung der Arbeitsräume, nicht erreicht werden, müssen diese Räume zusätzlich künstlich beleuchtet werden. Das Arbeitsinspektorat kann bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe Ausnahmen von den Bestimmungen des ersten Satzes zulassen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn dringend benötigte zusätzliche Arbeitsräume nur durch eine Ausnahmeregelung gewonnen werden können.

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