( UStG § 12 Abs 4 ) Wird der Pachtschilling für eine Tabaktrafik ungeachtet des Umstandes, dass seiner Bemessung die erzielten Umsätze in unterschiedlichem Ausmaß zugrunde gelegt werden, wirtschaftlich betrachtet insbesondere für die Überlassung des Verkaufsraumes bezahlt, in dem sowohl steuerpflichtige als auch unecht steuerbefreite Umsätze ausgeführt werden, ist die Aufteilung der auf die Pacht entfallenden Vorsteuer im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen vorzunehmen.