( DHG § 2 Abs 1 ) Hat ein Arbeitnehmer die Weisung, fristgebundene Schriftstücke immer erst am letzten Tag zur Post zu geben, liegt in der Versäumung der Frist für das fristgebundene Ratenansuchen eines Klienten kein grobes Verschulden, so dass ein allfälliger geringer Schaden zur Gänze nachzusehen ist.
ASG Wien 17 Cga 24/96i v. 04.06.1996,rk.