BMF C 48/1-IV/6/96 v. 22.11.1996
Im Rahmen der Überschussrechnung müssen Vorauszahlungen von Mietkosten gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr (§ 19 Abs 3 EStG 1988).