( ASVG § 255 Abs 1 ) Erreicht die Summe der Teiltätigkeiten einer Mischtätigkeit eines Straßenwärters nicht ein Ausmaß, das die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt, genießt er keinen Berufsschutz.
OGH 10 Ob S 2211/96m v. 30.07.1996