( GSVG § 133 Abs 2 ) Ist ein Fleischhauer zu den von ihm bisher in seinem Betrieb ausgeführten dispositiven und manuellen Arbeiten ebenso nicht mehr in der Lage wie zu einer sonstigen für eine Verweisung in Frage kommenden (artverwandten oder gleichartigen) selbständigen Erwerbstätigkeit, wobei die dispositiven Tätigkeiten auf keinen seiner Mitarbeiter übertragen werden können und die Aufnahme eines Geschäftsführers wirtschaftlich nicht vertretbar ist, liegen die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension vor.