( UStG 1972 § 4 Abs 4 ) Ein Rechtsanwalt kann neben "kleinen" Beträgen an durchlaufenden Posten für Gerichtsgebühren, hinsichtlich deren die Pauschalregelung des § 4 Abs 4 UStG 1972 in Anspruch genommen wurde, nicht auch "große" Beträge an durchlaufenden Posten für Gerichtsgebühren von den vereinnahmten Beträgen abziehen. VwGH 92/13/0217 v. 31.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)