( Stmk. ParkgebG § 2, StVO § 94f ) Der Umstand, daß einzelne Notare ihren Berufssitz im Bereich einer einzurichtenden Kurzparkzone haben, begründet keine spezifische Interessenbetroffenheit der Mitglieder dieser Berufsgruppe, die die Behörde verpflichtet hätte, vor Erlassung der Verordnung die Notariatskammer anzuhören. VfGH V-165/95 v. 06.03.1996.