( ASGG § 46 Abs 3 Z 1 ) Ein Verfahren über die Beendigung des Dienstverhältnisses liegt auch dann vor, wenn die Frage der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht die im Verfahren entscheidende Hauptfrage ist. Es genügt, daß die Lösung der Frage der Beendigung eine Voraussetzung der Entscheidung über das Klagebegehren bzw. dessen Höhe ist. Gleiches muß gelten, wenn die Höhe des Zahlungsanspruchs von der Beendigungsmöglichkeit abhängt. Ist die Beendigung des Dienstverhältnisses selbst (ungerechtfertigte Entlassung) zwar nicht mehr strittig, hängt die Höhe des Schadenersatzanspruchs des Arbeitnehmers wegen der ungerechtfertigten Entlassung aber davon ab, ob sein befristetes Dienstverhältnis zulässigerweise vor Ende der Befristung durch Kündigung beendet hätte werden können, liegt ein Verfahren über die Beendigung des Dienstverhältnisses vor, bei dem, sofern der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,- übersteigt, die Revision aus diesem Grunde zulässig ist. OGH 8 Ob A 2206/96m v. 12.09.1996.