( ABGB § 914 ) Sollte der Rückforderungsanspruch eines Arbeitgebers betreffend Ausbildungskosten gegenüber einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren nach seinem Eintritt ausgelöst werden, bedeutet der Begriff "innerhalb", daß der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vor 24.00 Uhr des letzten Tages der Zweijahresfrist gelegen sein muß. Mit der Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von genau zwei Jahren wird der Rückforderungsanspruch nicht mehr ausgelöst. ASG Wien 5 Cga 268/95g v. 22.03.1996, bestätigt durch OLG Wien 7 Ra 245/96t v. 7. 10. 1996, Revision zulässig.