( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2, GlbG § 2 Abs 1b ) Die wahrheitswidrige Behauptung der sexuellen Belästigung durch eine(n) Vorgesetzte(n) ist als beleidigende Äußerung grundsätzlich geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Erhebt der/die Arbeitnehmer(in) im Kündigungsanfechtungsprozeß konkrete Vorwürfe der sexuellen Belästigung, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheitswidrigkeit dieser Vorwürfe, wenn er die Kündigung darauf stützen will. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz/BRD 10 Sa 1090/95 v. 16.02.1996, rk. (Betriebs-Berater 1996/2626, Heft 50)