( GlbG § 2 Abs 1a Z 1 ) Komplimente sind keine sexuelle Belästigung.
ASG Wien 8 Cga 25/96w v. 18.06.1996, rk.
Nach § 2 Abs 1b Z 1 GlbG liegt sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft.