( StGB § 106 ) Die Existenz anderer geschützter Werkstätten bietet noch keinerlei Gewähr dafür, daß einem wegen seines Verhaltens aus einer solchen Einrichtung als untragbar ausgegliederten Behinderten die Aufnahme in einen gleichartigen Betrieb ohne weiteres möglich wäre. Die Äußerung des Leiters einer geschützten Werkstätte gegenüber einem Behinderten, ihn wegen seines Verhaltens aus der geschützten Werkstätte zu entlassen, stellt sohin eine gefährliche Drohung mit der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz dar. OGH 14 Os 26/96 v. 19.03.1996.