( KO § 25 Abs 1 Z 2, AngG § 29 ) Einem im Konkurs des Arbeitgebers austretenden Arbeitnehmer gebührt Kündigungsentschädigung nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Masseverwalter das Dienstverhältnis hätte beenden können (d.h. unter Berücksichtigung nur der Kündigungsfrist, nicht aber des Kündigungstermins). OGH 8 Ob A 2171/96i v. 29.08.1996.