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KO § 25 Abs 2

BetriebswichtigesARD 4800/15/96 Heft 4800 v. 13.12.1996

( KO § 25 Abs 2 ) Im Falle des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO gebührt kein Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO (als Konkursforderung), dieser gebührt nur für den Fall der Auflösung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO. OGH 8 Ob S 2117/96y v. 13.06.1996.

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