( KO § 25 Abs 1, AngG § 29 ) Der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer, der seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162b ABGB) ableitet, ist auf den dort genannten Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Dienstverhältnisses durch den Masseverwalter hätte verstreichen müssen, beschränkt. OGH 8 Ob S 2072/96f v. 29.08.1996.