( IESG § 1 Abs 1 Z 3 ) Wird ein Antrag auf Konkurseröffnung von einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland mangels hinreichendem Massevermögen des deutschen Arbeitgebers abgewiesen, steht dies einer Abweisung des Konkursantrages in Österreich gleich, so daß Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht. ASG Wien 11 Cgs 38/94x v. 16.04.1996, rk.