( GewO § 82 lit g ) Reagiert ein Arbeitnehmer im Reinigungsgewerbe auf eine sachliche Kritik von seinem Vorgesetzten in einer ausfallenden und ordinären Art vor mehreren Zuhörern - die Schimpfwörter "Arschlöcher" und die Äußerung "in den Arsch schieben" sind ihrer Art nach geeignet, in erheblichem Maße ehrverletzend zu wirken und haben auch nicht vergleichsweise geringfügigen Charakter -, kann gegen eine Disziplinlosigkeit solchen Ausmaßes als sofort wirksame Maßnahme die Entlassung ausgesprochen werden. Auch der Umstand, daß im Reinigungsgewerbe möglicherweise ein etwas lockerer und vielleicht auch derberer Umgangston herrscht, vermag die genannten Äußerungen nicht zu entschuldigen. ASG Wien 28 Cga 266/94f v. 20.11.1995, rk.