(EStG § 20 Abs 1) Aufwendungen eines Richters für die Reinigung von Teilen seiner Berufskleidung (weiße Hemden) sowie Reisekosten, die ihm bei seiner Tätigkeit als Funktionär der Vereinigung der österreichischen Richter erwachsen, können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
VwGH 92/14/0145 v. 17.09.1996