(EStG § 16 Abs 1) Eine tatsächliche geringfügige private Nutzung eines Arbeitszimmers in Verbindung mit möglicher privater Nutzung des Arbeitszimmers auf Grund der vorhandenen Einrichtung (hier: Bett) schließt den Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer aus.*
VwGH 94/15/0063 v. 23.05.1996