(AlVG § 12 Abs 6 lit c) Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind bei einem Arbeitslosen nur dann bei Beurteilung des die Arbeitslosigkeit ausschließenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, wenn die Vermietung über die mittelbare Nutzung des eigenen Vermögens hinausgeht. VwGH 94/08/0148 v. 05.09.1995. (Bescheid aufgehoben)