(GSVG § 133 Abs 2) Ist die persönliche Arbeitsleistung eines Gewerbetreibenden zur Aufrechterhaltung seines Betriebes erforderlich, kann er, wenn er hiezu gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist und der Betrieb ohne ihn wirtschaftlich nicht mehr fortgesetzt werden kann, nicht auf unselbständige Tätigkeiten mit dem Erfordernis neuer Kenntnisse verwiesen werden.
OGH 10 Ob S 2206/96a v. 16.07.1996