(ABGB § 1014) Der Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Risikohaftung auch für Unfälle seines Arbeitnehmers mit dessen Privat-Kfz auf der Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsort haften, wenn er die dienstliche Verwendung des Arbeitnehmer-Kfz für die Durchführung von Dienstfahrten voraussetzt. Eine Abdingung dieser Risikohaftung müßte im Vertrag zum Ausdruck kommen.
OGH 9 Ob A 2136/96z v. 04.09.1996