(AngG § 39, ABGB § 1163) Eine bloße Beschäftigungsangabe im Dienstzeugnis als "Handelsarbeiter" ist zu weit und zu unpräzise, weil sie über die Art der Beschäftigung keinen Aufschluß gibt. ASG Wien 11 Cga 217/95a v. 26.04.1996, rk.
(AngG § 39, ABGB § 1163) Eine bloße Beschäftigungsangabe im Dienstzeugnis als "Handelsarbeiter" ist zu weit und zu unpräzise, weil sie über die Art der Beschäftigung keinen Aufschluß gibt. ASG Wien 11 Cga 217/95a v. 26.04.1996, rk.